Es muss die Elektronische Gesundheitskarte sein!
Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Dies hat das BSG mit Urteil vom 20.01.2021 (Az. B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R) beschlossen.
Die Vorschriften über die eGK stehen nach Auffassung des BSG auch mit den Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Einklang.
Die eGK ist somit auch die Grundlage für das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) und damit der elektronischen Patientenakte (ePA), die alle Versicherte seit dem 01.01.2021 bei ihrer Krankenkasse erhalten können.
Achtung: Ab dem 01.07.2021 müssen alle Vertragsärzte in der Lage sein, die ePA zu nutzen und auch zu befüllen.
Quelle: Ärzte Zeitung vom 21.01.2021