Faustformeln zur Praxisbewertung bergen Risiken

Große Risiken birgt die Verwendung von Faustformeln zur Praxisbewertung. Teilweise wird von Beratern der Praxiswert pauschal mit einem Jahresgewinn angegeben. Wer sich auf derartige Schätzwerte einlässt, muss ggf. mit einem handfesten Vermögensschaden rechnen.
 
Wurde bspw. in den Vorjahren in die Praxis investiert, führt dies zu erhöhten steuerlichen Abschreibungen. Der Steuerberater schreibt ein neues Ultraschallgerät bspw. über 5 Jahre ab. Bei einem Kaufpreis von € 20.000 ergeben sich steuerliche Abschreibungen von € 4.000 pro Jahr. Diese mindern den steuerlichen Gewinn. Wird nun der Vorsteuergewinn mit dem Praxiswert gleichgesetzt, so mindern Investitionen in die Praxisausstattung auch den Praxiswert. Dies widerspricht der betriebswirtschaftlichen Logik, denn selbstverständlich wird der Praxiswert durch Investitionen gesteigert. Ein Übernehmer verfügt über erneuerte Geräte und weitere Ersatzinvestitionen oder Reparaturen sind künftig vorerst nicht zu erwarten.
 
Auch die Praxiswerte besonders ertragsstarker Praxen werden durch pauschale Faustformeln häufig massiv unterschätzt. Denn in diesen Praxen übersteigt der jährliche Gewinn den kalkulatorischen Inhaberlohn teilweise um ein Vielfaches. Würde die Praxis pauschal zu einem Preis von einem Jahresgewinn veräußert, könnte ein Praxisübernehmer den Kaufpreis in unverhältnismäßig kurzer Zeit aus den Praxisgewinnen abbezahlen.
 
Schlecht bedient wäre mit einem Praxisgewinn in Höhe eines Jahresgewinnes auch der Inhaber einer Praxis oder einer Zulassung, die über ungenutzte Potenziale verfügt. Dies trifft bspw. auf rein konservativ tätige Ärzte zu, deren Fachkollegen ambulante Operationen durchführen. Auch im fachinternistischen Bereich oder in der Nuklearmedizin bestehen häufig ungenutzte Potenziale mit Auswirkung auf den Praxiswert, die durch eine stark pauschalierte Schätzung nicht ordnungsgemäß erfasst werden können.
 
Diese Liste ließe sich fortsetzen. Eine Praxisbewertung anhand einer vereinfachten Faustformel wird daher von einem verantwortlichen und fachkundigen Praxisberater niemals zur Grundlage einer vermögenswirksamen Verfügung gemacht werden.


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