Frühere Börsenverluste können jetzige Steuerlast mindern

Private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn z. B. bebaute oder unbebaute Grundstücke innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb wieder veräußert werden. Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren beträgt diese Frist 1 Jahr. Diese bleiben steuerfrei, wenn der Veräußerungsgewinn weniger als 512 EUR im Jahr beträgt. Sind Verluste entstanden, so können diese mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Jahres ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich mangels Gewinnen nicht möglich, so können die Verluste mit Gewinnen des vorangegangenen oder späterer Jahre verrechnet werden.

Wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil klargestellt hat (BFH Urteil vom 22.09.2005, Az: IX R 21/04), ist es für die Verlustverrechnung irrelevant, ob die Finanzverwaltung die Verluste im Jahr ihrer Entstehung anerkannt hat. Folglich können auch nicht festgestellte Verluste, z.B. weil sie nicht angegeben wurden, aus vergangenen Jahren noch mit jetzigen Gewinnen verrechnet werden. Das ist auch nicht davon abhängig, ob der Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres bereits bestandskräftig ist. Lediglich der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem der Verlust verrechnet werden soll, darf noch nicht bestandskräftig sein.

Speziell für Anleger, die in den „schwarzen“ Börsenjahren 2001 bis 2003 Verluste am Aktienmarkt erlitten haben, kann es sich lohnen, die alten Unterlagen in dieser Hinsicht nochmals durchzusehen.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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