Gemeinschaftspraxis: Neue Partner können leichter ausgeschlossen werden

Die Altgesellschafter einer Gemeinschaftspraxis können neu in die Gesellschaft eingetretene Partner während einer Art „Probezeit“ künftig auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Praxis ausschließen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden: „Altgesellschafter müssen prüfen können, ob zu einem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auch dauerhaft bei der Berufsausübung harmonieren“, heißt es in dem Urteil v. 8.3.2004, Az. II ZR 165/02. Bisher konnte ein neuer Gesellschafter aus einer schon länger bestehenden Gemeinschaftspraxis nur ausgeschlossen werden, wenn ein zwingender sachlicher Grund vorlag, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machte. Aus der Aufnahme eines weitgehend unbekannten Partners können allerdings erhebliche Gefahren entstehen, weil sich erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellen wird, ob die Gesellschafter in ihrer Berufsauffassung übereinstimmen. Unter diesem Gesichtspunkt sei es zu rechtfertigen, so der BGH, wenn den Altgesellschaftern für eine angemessene Prüfungszeit das Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wenn keine Gründe vorliegen, die es den Altgesellschaftern unzumutbar machen, das Gesellschaftsverhältnis fortzusetzen.

Praxistipp: Jetzt wird erstmals eine Art „Probezeit“ für den neuen Partner gebilligt. Jeder Gemeinschaftspraxis bei der Aufnahme neuer Partner zu empfehlen, eine Klausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die den Ausschluss des Neugesellschafters während einer Anfangszeit der Kooperation ermöglicht. Nicht entschieden hat der BGH jedoch, wie lang diese Prüfungsphase bemessen sein darf. Bevor diese Frage durch die Instanzgericht geklärt wurde, sollte die Dauer der Prüfphase drei Jahre nicht überschreiten.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Tel.: 0221/3765-30, Fax.: 0221/3765-312, newsletter@kanzlei-wbk.de, www.info.kanzlei-wbk.de


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