Grenzen der Gestaltungsfreiheit in Gemeinschaftsverträgen
Seit vielen Jahren beschäftigt die Gerichte die Frage, ob alle Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis selbstständig sind. Wird festgestellt, dass eine Scheinselbstständigkeit besteht, drohen den Gesellschaftern Honorarregresse, Disziplinarverfahren, Zulassungsentziehung, Nachforderungen der Sozialversicherungen, Arbeitsgerichtsprozesse und Strafverfahren.
Am 23. Juni 2010 hat der 6. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) zu dieser Thematik eine weitreichende Entscheidung getroffen. Grundvoraussetzungen für eine echte Gemeinschaftspraxis sind eine Beteiligung aller Partner am Praxiswert, am wirtschaftlichen Risiko der Praxis und Abfindungsbestimmungen, die garantieren, dass alle Gesellschafter am ideellen Wert der Gesellschaft partizipieren.
Feste Tätigkeitsvergütung oder feste Gewinnanteile sollten vermieden und zukünftige Investitionen sollten gemeinsam getragen werden. Auch an der Geschäftsführung müssen alle Gesellschafter zwingend beteiligt sein.
Praxistipp:
Aufgrund des neuen Urteiles des Bundessozialgerichtes sollten alle Ärzte, die in einer Kooperation tätig sind, ihre Verträge dahingehend überprüfen lassen, ob die neuen Mindestanforderungen an die Gesellschafterstellung in der BGB-Gesellschaft erfüllt sind. Soweit notwendig, sind die Verträge anzupassen.
Quelle: RA Bernd Haber
RAe Haber – Scheurer – Feix,
Nerostr. 41, 65183 Wiesbaden
Tel.: 0611/521219, Fax: 0611/521229
www.anwalthaber.de