Größere Rechtssicherheit: Erhalt der vertragsärztlichen Zulassung
Wird ein Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und beginnt unmittelbar mit der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen, erwächst ihm ein Anspruch auf Teilnahme an der Honorarverteilung seiner Kassenärztlichen Vereinigung. Gleichzeitig wird der Vertragsarzt mit Aufnahme der Praxistätigkeit seinen Patienten Arznei- und Heilmittel verordnen. Legt gegen die Zulassung jedoch ein „Dritter“ (etwa ein übergangener Wettbewerber um die Zulassung) Widerspruch ein, so entfaltete dieser Widerspruch nach der bisherigen Rechtslage aufschiebende Wirkung. Die Zulassung wurde „schwebend unwirksam“. Dies galt nicht erst seit dem Zeitpunkt des Widerspruchs, sondern rückwirkend zum Datum der vertragsärztlichen Zulassung. Sämtliche Leistungen, die der Vertragsarzt seit seiner Zulassung bis zur Einlegung des Widerspruchs erbracht hatte, erhielt er nicht vergütet; für etwaige Arzneiverordnungen konnte er in Regress genommen werden.
Das Bundessozialgericht hat diese für den zugelassenen Vertragsarzt unzumutbare Rechtsunsicherheit nunmehr beseitigt:
Der Drittwiderspruch entfaltet zwar nach wie vor aufschiebende Wirkung; jedoch gilt diese erst ab Bekanntwerden des Widerspruchs und nicht mehr wie bisher rückwirkend ab dem Datum der Zulassung. Das bedeutet für den Vertragsarzt zwar nach wie vor, dass er ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs keine weiteren Behandlungen mehr zu Lasten des GKV-Systems durchführen darf; die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen erhält er jedoch vollumfänglich vergütet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs tritt also „ex nunc“ ab dem Datum des Bekanntwerdens des Widerspruchs ein und nicht mehr „ex tunc“ rückwirkend auf das Datum der Zulassung.
Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2009, B 6 KA 15/08 R
Fazit:
Der neu zugelassene Vertragsarzt hat nunmehr größere wirtschaftliche und rechtliche Sicherheit. Er muss nicht mehr befürchten, dass im Fall eines Drittwiderspruchs die von ihm unter Umständen über mehrere Monate erbrachten und veranlassten Leistungen nicht vergütet bzw. regressiert werden. Dies ist insoweit von großer Bedeutung, als dass diejenigen, denen die Zulassung nicht durch Bescheid förmlich bekannt gemacht worden ist, prinzipiell ein Jahr Zeit haben, gegen die vertragsärztliche Zulassung Drittwiderspruch einzulegen. Da in einem solchen Zeitraum Leistungen in erheblichem Umfang erbracht und veranlasst worden sein können, ist die nun gewonnene höhere Sicherheit für den Vertragsarzt uneingeschränkt zu begrüßen.
Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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