Günstige Laborangebote können wettbewerbswidrig sein

Ärzten ist es nach der Musterberufsordnung (MBO) verboten, sich für die Zuweisung von Patienten Vorteile versprechen zu lassen. Bietet ein Laborarzt die Durchführung von Laboruntersuchungen unter Selbstkosten an, damit ihm im Gegenzug Patienten überwiesen werden, so handelt er wettbewerbswidrig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über ein Angebot einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden, das unter den Sätzen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und auch unter Selbstkosten lag. Den Kern des zu beanstandenden Verhaltens hat der BGH nicht in der Preisunterbietung an sich gesehen. Entscheidend sei, dass dadurch niedergelassene Ärzte zu einer Überweisung von Patienten veranlasst würden und aus dieser Nachfrage eine „Quersubventionierung“ erfolge. Soweit niedergelassene Ärzte eigene Laborleistungen erbringen, tun sie dies in der Regel nicht in der eigenen Praxis. Vielmehr schließen sie sich zu Laborgemeinschaften zusammen. Diese sind häufig bei einer Laborarztpraxis angesiedelt, die für die angeschlossenen niedergelassenen Ärzte die Leistungen, die diese auch selbst erbringen und abrechnen können, zu Selbstkosten durchführen.

Soweit Leistungen erforderlich sind, die Laborärzten vorbehalten sind und nur von diesen abgerechnet werden können, müssen die niedergelassenen Ärzte die Patienten an einen Laborarzt überweisen. Ist bei dieser Laborarztpraxis eine Laborgemeinschaft angesiedelt, wird der Laborarzt in zwei Funktionen tätig: Zum Einen erbringt er die ihm vorbehaltenen Leistungen aufgrund von Überweisungen von niedergelassenen Ärzten, zum Anderen betreibt er für die Laborgemeinschaft niedergelassener Ärzte das Labor. Wobei er nun für sie die Leistungen erbringt, die sie auch selbst erbringen dürften. Hat das Angebot unter Selbstkosten Einfluss auf das Überweisungsverhalten der niedergelassenen Ärzte auf die den Laborärzten vorbehaltenen Untersuchungen, verstößt dies nach Ansicht des BGH gegen das Wettbewerbsrecht.

Ärzte dürften ihre Entscheidungen, welchem Facharzt sie einen Patienten überweisen, nicht davon abhängig machen, ob ihnen für die Überweisung eine Gegenleistung zufließe oder nicht. Unerheblich sei, ob die Gewährung der günstigen Preise für die betreffenden Leistungen von der Zuwendung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial abhängig gemacht werde. Ausreichend sei bereits, wenn die niedergelassenen Ärzte sich auch ohne rechtliche Koppelung veranlasst sehen würden, diesem Labor als Praxis Patienten oder Untersuchungsmaterial zu überweisen. Einem Angebot unter Selbstkosten stehe es dabei gleich, wenn die günstigen Preise für die von den niedergelassenen Ärzte abzurechnenden Laboruntersuchungen dadurch ermöglicht werden, dass der Laborarzt einer von ihm betreuten Laborgemeinschaft freie Kapazitäten seines Labors unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

BGH, Urt. v. 21. April 2005 – I ZR 201/02

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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