Häufiges Missverständnis: Auch Jungärzte sind budgetiert

Mehrere KVen weisen den Ärzten ein sogenanntes Regelleistungsvolumen (RLV) zu, welches u.a. anhand der im Vorjahresquartal behandelten Fallzahl des jeweiligen Arztes berechnet wird. Da Neugründer, Praxisübernehmer oder Einsteiger in Gemeinschaftspraxen naturgemäß zu Beginn über keine eigene Fallzahlhistorie verfügen, gewähren die KVen in der Regel ein zeitlich beschränktes „Jungarzt-Privileg“: Für bspw. 12 Quartale wird das RLV des „Jungarztes“ dann nicht auf Basis der Vorjahresfallzahl ermittelt, sondern auf Basis der Fallzahl im aktuellen Abrechnungsquartal.
 
Dies führt dazu, dass für „Jungärzte“ während der privilegierten Startphase Fallzahlwachstum noch im selben Quartal zu Budget-Steigerungen (und damit zu Honorar-Steigerungen) führt. Dies stellt sich für etablierte Praxisinhaber in diesen KVen anders dar: Sie müssen bei Fallzahlzuwächsen ein Jahr auf die Anpassung des Honorar-Budgets warten.
 
In zahlreichen Fällen führten missverständliche Äußerungen einzelner KVen zu dieser Jungarzt-Thematik zuletzt zu Fehleinschätzungen bei Praxisinhabern. So wurde durch KV-Berater offenbar der Eindruck erweckt, Jungärzte seien vollständig unbudgetiert und bekämen alle abgerechneten Leistungen während der Jungarzt-Phase vollständig vergütet. Dies ist in der Regel falsch. Das Jungarzt-Privileg besteht (in regional unterschiedlicher Ausgestaltung) lediglich darin, dass das Regelleistungsvolumen auf Basis der aktuellen Fallzahl (an Stelle der Fallzahl des Vorjahresquartals) ermittelt wird. Das so errechnete RLV stellt aber ein normales Honorarbudget dar, bei dessen Überschreitung die Abrechnung auch eines Jungarztes durch die KV gekürzt wird. Eine möglichst hohe Fallzahl wirkt sich also positiv auf dem Umsatz aus. Eine nicht vollständige Vergütung der abgerechneten Leistungsmenge ist aber auch in fallzahlstarken Jungarzt-Praxen meist nicht zu verhindern.


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