Honorarreform 2009: Berechnung des RLV
Das RLV einer Praxis ist leicht zu errechnen: Für das I. Quartal 2009 ergibt es sich aus der Multiplikation der eigenen kurativ-ambulanten Fallzahl im I. Quartal 2008 (bereinigt um evtl. Sondereffekte wie Urlaub und Krankheit) mit dem fachgruppenspezifischen RLV-Fallwert. Hierbei werden alle behandelten Fälle des Jahres 2008 berücksichtigt, nicht nur diejenigen, die bezahlt wurden.
Ein Beispiel:
Dr. A hat im I. Quartal 2008 850 Fälle behandelt. Der RLV-Fallwert seiner Fachgruppe beträgt € 40. Für das I. Quartal 2009 beträgt das RLV für Dr. A also € 34.000.
Der resultierende Euro-Wert ist die Honorarobergrenze, bis zu der im Quartal I/2009 abgerechnete Leistungen zum vollen Punktwert (rund 3,5 Cent) vergütet werden.
Es ist nun keineswegs notwendig, dass Dr. A im Quartal I/2009 auch wieder 850 Fälle behandelt. Wenn er sein RLV mit der Behandlung von nur 800 Fällen füllen kann, dann erhält er trotzdem das volle Honorar. Eine Veränderung der Fallzahl im Jahr 2009 hat also auf das RLV des Jahres 2009 keine Auswirkungen. Vermutlich wird jedoch das RLV des Jahres 2010 auf den Fallzahlen des Jahres 2009 aufgebaut, so dass ein Schleppeffekt entsteht.
Bei Neugründungen, die nicht auf einen Vorjahreswert zurückgreifen können, wird die fachgruppendurchschnittliche Fallzahl zugrunde gelegt. Bei sehr fallzahlstarken Praxen kommt es ab einer 2008er-Fallzahl von 150% des Fachgruppendurchschnittes zu RLV-Abstaffelungen: Für die 2008er-Fälle, die die genannte Grenze überschreiten, wird für 2009 dann nicht mehr der volle Fallwert zugestanden.
Aussicht auf Erhöhung des RLV haben stark wachsende Jungpraxen oder Praxisinhaber, deren Fallzahl im Jahr 2008 aufgrund von Krankheit oder Urlaub unnatürlich niedrig lagen. Auch eine Praxisaufgabe in der näheren Umgebung kann ggf. zu einer Erhöhung des RLV führen.