Honorarverteilung in einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis

Seit 2007 besteht die Möglichkeit, eine Gemeinschaftspraxis über mehrere Praxis-Standorte hinweg zu gründen. Die Partner müssen also nicht mehr in gemeinsame Räumlichkeiten ziehen, um eine Gemeinschaftspraxis zu gründen.

Eine solche Konstruktion wird als „Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft“ bezeichnet, kurz ÜBAG. Die Vorteile reichen von RLV-Aufschlägen über das Arbeiten an mehreren Standorten bis hin zur Bündelung von Verhandlungsstärke.

Seit zwei Jahren werden daher ÜBAGs bundesweit in großer Zahl gegründet. Zumeist handelt es sich um Zusammenschlüsse von Fachkollegen. Weniger häufig werden interdisziplinäre ÜBAGs gegründet.

Die Hürden bei der Gründung sind relativ gering, da keiner der Partner umziehen muss. Im laufenden Betrieb einer ÜBAG muss die Frage beantwortet werden, wie das von der KV für die ÜBAG als Ganzes eintreffende Honorar auf die einzelnen Standorte und Partner aufgeteilt wird. Hierzu liegen mittlerweile Praxiserfahrungen vor.

Eine praxistaugliche Lösung besteht darin, eine „Interne KV“ zu simulieren. Die dafür notwendigen Informationen liefern die Abrechnungsdatensätze der beteiligten Praxen.

Aus diesen Datensätzen lässt sich das zu erwartende Gesamt-Honorar frühzeitig gut simulieren. Ziffern und Honorar-Teile, die nicht von der Praxis, sondern von der KV zugesetzt werden (Wirtschaftlichkeitsbonus, AOP-Vertrag) müssen dabei im Rahmen der „Internen KV“ ergänzt werden.

Das simulierte Gesamt-Honorar kann dann anhand der BSNR oder der LANR auf die einzelnen Standorte aufgeteilt werden. Wer als Einzelpraxis in eine ÜBAG eintritt, kommt dabei in den Genuss eines mindestens 10%igen RLV-Zuschlages.

Nicht zur Auszahlung gelangen darf natürlich die vereinnahmte Praxisgebühr. Deren Höhe kann entweder den Kassenbüchern entnommen oder mittels der Anzahl an Original-Scheinen (ohne Überweisungen, Befreiungen etc.) ermittelt werden.

Nach Eintreffen des KV-Bescheides ist abschließend zu prüfen, ob von der KV gegenüber der Praxis-Abrechnung Kürzungen vorgenommen wurden. Für mögliche Kürzungen sollten zuvor zwischen 5% und 10% des Gesamthonorars zurückgestellt werden, damit es für die ÜBAG-Partner nicht zu Rückzahlungen kommt.

Tipp:
Frielingsdorf erbringt die hier dargestellte Funktion einer „Internen KV“ bereits für mehrere standortübergreifende Gemeinschaften als externer und damit neutraler Dienstleister. Bei Interesse erhalten Sie unter 0221 / 139 836-0 oder info@frielingsdorf.de nähere Informationen bzw. ein Angebot.


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