Keine Approbation bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung

Nach endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung ist eine Approbationserteilung nicht mehr möglich (VG Arnsberg, Urteil vom 31. August 2023 – 7 K 785/22).

Der Fall
Ein aus der Ukraine stammender Arzt beantragte die Erteilung einer deutschen Approbation. Die Bezirksregierung konnte eine Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung nicht feststellen, sodass der Arzt an der Kenntnisprüfung teilnehmen musste. Nach drei erfolgslosen Versuchen hatte er diese endgültig nicht bestanden.

Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg begehrte er den Erhalt der Approbation und machte hilfsweise einen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit seiner ärztlichen Ausbildung geltend.

Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht entschied zu Lasten des Arztes und stützte sich insbesondere auf § 3 Abs. 1 Satz 7 der Bundesärzteordnung. Laut dieser Vorschrift wird eine Approbation nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. 

Das Gericht stellte klar, dass auch die Kenntnisprüfung als ärztliche Prüfung im Sinne der Bundesärzteordnung einzuordnen ist. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Kenntnisprüfung konnte die Approbation somit nicht erteilt werden.

Offen blieb, ob diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn die Kenntnisprüfung zu Unrecht verlangt wurde. Das Gericht betonte jedoch, dass nachträglich vorgelegte Unterlagen, die die Gleichwertigkeit der Ausbildung belegen sollen, nach dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung nicht mehr berücksichtigt werden können. 

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht die Relevanz der Gleichwertigkeitsprüfung und die Konsequenzen eines endgültigen Nichtbestehens der Prüfung für die Approbation. Im Rahmen des Approbationsantrags sollten möglichst bereits alle Unterlagen vorgelegt werden, die eine Gleichwertigkeit der ausländischen ärztlichen Ausbildung belegen können.

Quelle: RAin Anika Mattern, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund/Hagen/Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de


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