Keine GEMA-Gebühr für Musik in der Praxis
Der BGH hat am 18. Juni 2015 unter dem Aktenzeichen I ZR14/14 entschieden, dass für Hintergrundmusik in Arzt- und Zahnarztpraxen keine GEMA-Beiträge zu bezahlen sind. Die Wiedergabe von Hörfunkprogrammen in Arzt- oder Zahnarztpraxen sei nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig. Geklagt hatte ein Düsseldorfer Zahnarzt.
Wer einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat, kann diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Praxisinhaber, die bisher keinen Vertrag haben, sollten Zahlungsaufforderungen mit Verweis auf die Rechtslage nicht nachkommen.
Quelle: KBV