Keine GEMA-Gebühren in der Praxis

Mit Urteil vom 15. März 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der einschlägigen internationalen Verträge und insoweit auch des deutschen Urheberrechts sei.

Die Folge:
Der Zahnarzt oder Arzt wird durch Wiedergabe von Musik in seinen Praxisräumen nicht automatisch zum „Konzertveranstalter“. Wer bislang keine GEMA-Gebühren zahlt, muss dies daher auch in Zukunft nicht tun.

Praxisinhaber, die in der Vergangenheit einen GEMA-Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen von Medizinrechtlern mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 (AZ: C-135/10) kündigen und eine Einzugsermächtigung widerrufen.

Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt, Ausgabe Mai 2012 (RA Rudolf J. Gläser, Bremen)


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