Kick-back-Vereinbarung: Laborarzt muss fast € 300.000 zurück zahlen
Ein Laborarzt rechnet rechtswidrig gegenüber seiner KV ab, wenn er Laborleistungen erbringt, nachdem er dem überweisenden Vertragsarzt eine Gegenleistung für die Überweisung von Untersuchungsmaterial versprochen hat. Die KV kann dann das Honorar zurückfordern (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.6.2014, Az. L 3 KA 6/13, Revision beim BSG anhängig).
Der Laborarzt hatte bereits in den frühen 90er-Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial DM 0,50 bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar im (insgesamt) sechsstelligen €-Bereich verdiente, während die Urologin aufgrund der genannten Vereinbarung jährliche mehrere tausend € als Gegenleistung erhielt.
Die KV erfuhr hiervon im Rahmen einer Abrechungsprüfung bei der Urologin. Die Urologin wurde im vorangegangenen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, das Strafverfahren gegen den Laborarzt wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Quelle: Abrechnung aktuell 09/2016