„Kinderkrankschreibung“ dauerhaft per Video und Telefon
Die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes ist jetzt dauerhaft auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon möglich. KBV und GKV-Spitzenverband haben dazu mit § 31a eine Regelung in den BMV-Ä aufgenommen.
Voraussetzung für die Bescheinigung ist zumeist, dass der Arztpraxis das erkrankte Kind bekannt ist. Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist. Das Einlesen der eGK ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. Um das Kind bei dem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis Daten bei den Eltern abfragen oder die Versichertenkarte heranziehen.
Ein Anspruch der Eltern auf Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt besteht nicht. Die bzw. der Behandelnde entscheidet im Einzelfall, ob die Symptomatik eine Abklärung per Fernbehandlung zulässt. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil können Vertragsärztinnen und -ärzte weiterhin die GOP 40129 EBM als Kostenpauschale abrechnen. – Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht