Kostenerstattung: Kassen ziehen eigene Verwaltungskosten ab
Patienten, die Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt haben, erhalten von ihrer Krankenkasse bekanntlich dasjenige EBM-Honorar erstattet, das die Kasse im traditionellen Sachleistungssystem direkt an den Arzt bezahlt hätte. Die Differenz zur GOÄ-Rechnung seines Arztes kann sich der Patient durch eine private Zusatzversicherung (vgl. Artikel I) absichern.
Die Kassen sind jedoch berechtigt, für in der Kostenerstattung fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen und für Verwaltungsaufwand einen bestimmten Honorar-Anteil einzubehalten. Die folgende Aufstellung zeigt für einige Kassen die Höhe dieses Abzuges (Krankenkasse – Abschlag in % der Kassenleistung):
- Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)
10% (min. EUR 5, max. EUR 50) - Barmer Ersatzkasse
7,5% (min. EUR 2,50, max. EUR 40) - Hamburger Münchener Ersatzkasse
7,5% (min. EUR 2,50, max. EUR 40) - Deutsche BKK
7,5% (min. EUR 2,50, max. EUR 40) - AOK Niedersachsen
7,5% (min. EUR 2, max. EUR 40)