Kurzfristige Beschäftigungen
Beschäftigungen, die vertraglich oder nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder bei weniger als fünf Arbeitstagen je Woche auf 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sind, sind sozialversicherungsfrei. Sie werden nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Es fallen keine pauschalen Arbeitgeberbeiträge an. Die Lohnsteuer kann wie bisher mit 25% pauschaliert werden. Erforderlich ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag.
Quelle: Hans-Joachim Hoffmann, Steuerberater, Bad Nenndorf