Leistungsgerechte Honorarverteilung in der ÜBAG

In den meisten überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften haben die Partner vereinbart, dass die eingehenden KV-Honorare nach Honorar-Leistung auf die Standorte verteilt werden sollen. Um diese sinnvolle und faire Regelung korrekt umzusetzen, muss das pro Standort erzielte Honorar sauber ermittelt werden.

Hierbei spielen zwei Zahlen die entscheidende Rolle:

  1. die pro Standort abgerechnete Leistungsmenge und
  2. das pro Standort zur Verfügung stehende RLV.

Während die pro Standort abgerechnete Leistungsmenge noch relativ leicht erfasst werden kann, kommt es bei der standortscharfen Zuordnung des insgesamt zur Verfügung stehenden RLV regelmäßig zu beträchtlichen Problemen. Denn die meisten KVen verteilen das Gesamt-RLV einer ÜBAG spätestens ein Jahr nach Gründung gleichmäßig(!) auf alle Zulassungen einer Fachrichtung.

In einer ÜBAG bedeutet dies, dass fachgruppengleiche Partner mit Vollzulassung alle dasselbe RLV zugeteilt bekommen – und dies unabhängig von ihrer tatsächlich behandelten Patientenzahl. Eine andere von KVen teilweise genutzte Vereinfachung besteht darin, allen Partnern eine identische Vergütungsquote zuzuordnen – so als ob die RLV-Überschreitung bei allen Ärzten identisch wäre.

Beides führt in der Praxis zu teilweise erheblichen Verzerrungen mit der Folge, dass für einzelne Partner (meist gerade die Leistungsträger) der erhoffte Honorarvorteil in der ÜBAG zu einem schmerzhaften Honorarnachteil wird.

Es empfiehlt sich nach unserer Erfahrung, zumindest stichprobenartig (also anhand eines Quartals) diesen Sachverhalt zu überprüfen und ggf. eine Korrektur-Rechnung anzustrengen. Auf der Basis klarer Zahlen können dann die Partner beraten und entscheiden, ob und wie sie Ungerechtigkeiten künftig kompensieren wollen.

Tipp:
Wenn Sie zu diesem Aspekt unsere Erfahrung nutzen wollen, erreichen Sie uns unter 0221 / 139 836-0 oder per eMail unter info@frielingsdorf.de.


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