Mehrfache Abrechnung von GOÄ 1 oder 5

Der Medizinrechtler RA Dr. Ingo Pflugmacher aus Bonn fasst in der Ärztezeitung ein interessantes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg zur ordnungsgemäßen GOÄ-Abrechnung zusammen (Az.: 2 S 701/12).

Demnach ist der mehrfache Ansatz der GOÄ-Nummern 1 oder 5 neben anderen Leistungen (nach den Abschnitten C bis O) innerhalb eines Kalendermonates zulässig, sofern sich die Beratung oder symptombezogene Untersuchung auf verschiedene Erkrankungen des Patienten bezieht. Denn der Behandlungsfall sei gemäß allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt B der GOÄ als „Behandlung derselben Erkrankung“ im Zeitraum von einem Monat nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes definiert. Leidet ein Patient unter mehreren Erkrankungen, so handele es sich abrechnungstechnisch innerhalb der GOÄ um mehrere Behandlungsfälle.

Die Zuordnung der Beratung oder symptombezogenen Untersuchung zu einzelnen Diagnosen müsse dabei nicht zwingend in der ursprünglichen Rechnung aufgeführt sein, sondern könne gemäß VGH nachgereicht werden, ohne dass Zahlungs- und Erstattungsansprüche berührt werden. Anders verhalte es sich mit der GOÄ-Nummer 410, für die in der GOÄ vorgeschrieben ist, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist. Unterbleibt dies, sei die Rechnung nicht erstattungsfähig, da die Angabe des Organs im Streitverfahren nicht nachgeholt werden könne.

Quelle: Ärztezeitung


In Kontakt bleiben: