Mögliche Stilllegung von Vertragsarztsitzen durch Zulassungsausschüsse

Ab dem 1.1.2013 können Zulassungsausschüsse gemäß § 103 Abs. 3a SGB V die Ausschreibung und Übertragung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Gebieten verweigern. Für die davon betroffenen Praxen heißt dies bei Ausscheiden des Praxis-Inhabers: Praxis-Schließung. Zwar müssen die KVen in diesen Fällen eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes bezahlen. Es steht jedoch zu befürchten, dass die Höhe der in diesen Fällen gezahlten Abfindungen nicht übereinstimmt mit dem erhofften Veräußerungserlös aus der regulären Praxisabgabe an einen Nachfolger.

Mehrere KVen haben bereits signalisiert, keine systematische Stilllegung von Vertragsarztsitzen betreiben zu wollen. Relevant könnte das Thema aber dennoch werden: Und zwar insbesondere für ganze oder halbe Praxissitze, auf denen deutlich unterdurchschnittliche Fallzahlen behandelt werden. Waren solche Sitze ohnehin in der Vergangenheit bereits von der Stilllegung bedroht, erhöht sich vermutlich diese Gefahr ab 2013 durch die Neu-Regelungen des Versorgungsstrukturgesetzes zusätzlich.

Die vorzeitige Übertragung eines fallzahlen-schwachen (ganzen oder halben) Sitzes ist also eine Überlegung wert. Auch die Einbringung in eine Kooperation (z.B. eine Gemeinschaftspraxis) kann gemäß Gesetzestext ein sinnvoller Schritt sein, um eine für einen späteren Zeitpunkt geplante Sitzübertragung abzusichern.


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