Nach § 87b zugelassene Praxisnetze dürfen MVZ gründen
Im Rahmen des am 14.03.2019 beschlossenen TSVG wurde der Kreis der zulässigen MVZ-Gründer (Vertragsärzte, zugelassene Akut-Krankenhäuser, Kommunen, Dialyse-Sachleistungserbringer) um zugelassene Praxisnetze erweitert.
Zugelassen werden können Praxisnetze, die die von der KV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V aufgestellten Kriterien und Qualitätsanforderungen erfüllen. Eine Übersicht über die je Bundesland zugelassenen Praxisnetze ist zu finden unter www.kbv.de.