Nachfolgeproblematik im MVZ
Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-VSG 2016 nun die Stellung als angestellter Arzt und MVZ-Gesellschafter in Personalunion ermöglicht. Nach § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V bleibt die Gründereigenschaft, also die Berechtigung, Gesellschafter eines MVZ zu sein, auch für diejenigen angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in ihrem MVZ verzichtet haben, solange sie in dem MVZ tätig sind. Es ist somit möglich, als Vertragsarzt auf seine Zulassung zugunsten einer MVZ-GmbH zu verzichten, um sodann als Angestellter des eigenen MVZ zu arbeiten und gleichzeitig Gesellschafter der MVZ-GmbH zu sein. In der Praxis ergeben sich allerdings mehrere Probleme, die man beachten muss:
Die Gesellschafterstellung ist nur dem Arzt möglich, der zuvor eine persönliche Zulassung innehatte und auf diese zugunsten des MVZ verzichtet hat. Scheidet dieser Arzt aus dem Anstellungsverhältnis aus, so muss er auch (innerhalb von sechs Monaten) aus dem Gesellschafterkreis ausscheiden, sonst ist dem MVZ selbst die Zulassung zu entziehen, da ein Gesellschafter nicht mehr über die notwendige Gründereigenschaft verfügt. Dies ist über die Regelung zur Einziehung der Gesellschaftsanteile im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen.
Auch zu beachten ist, dass ein Nachfolger, der für den ausscheidenden Arzt angestellt werden soll, nicht Gesellschafter werden kann. Dieser neue Arzt hat nämlich nicht auf eine Zulassung zugunsten des MVZ verzichtet, sondern wird in Nachfolge auf einer vorhandenen Arztstelle angestellt.
Quelle: RA Dr. Ingo Pflugmacher, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Busse & Miessen Rechtsanwälte, Bonn