Nahende Urlaubszeit: Vorsicht bei der Wahl des Praxisvertreters
Zur Urlaubszeit lassen sich Ärzte regelmäßig in ihrer Praxis vertreten. Was viele nicht wissen: Eine formal unwirksame oder unzulässige Praxisvertretung kann dazu führen, dass die KV das Honorar kürzt oder vollständig streicht. Insbesondere die Qualifikation des Vertreters sollte daher genau überprüft werden.
Grundzüge der Vertretung
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der KV mitzuteilen. Für Vertretungen von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ist die Genehmigung der KV erforderlich. Der Vertreter handelt stellvertretend für den Praxisinhaber, also mit Wirkung für und gegen diesen und ist nicht weisungsgebunden. Insofern handelt es sich auch nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um einen freien Dienstvertrag. Diese Rechtsbeziehungen zwischen Inhaber und Vertreter sollten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden, entsprechende Musterverträge können bei den verschiedenen Berufsverbänden und KVen bezogen und individuell angepasst werden. Die Vergütung ist frei verhandelbar. Da für etwaige Behandlungsfehler des Vertreters vertraglich auch der Praxisinhaber haftet, muss sichergestellt sein, dass seine Berufshaftpflichtversicherung auch Vertretungsfälle umfasst. Der Vertreter benötigt darüber hinaus ebenfalls eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für seine selbständige Tätigkeit.
Nachweis der Qualifikation des Vertreters
Der Praxisinhaber sollte sich in jedem Fall davon überzeugen, dass der Vertreter persönlich und fachlich für die Vertretung geeignet ist. Grundsätzlich können sich Ärzte nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Vertragsärzte dürfen sich nur durch andere Vertragsärzte oder durch Ärzte vertreten lassen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllen (Approbation und Facharztanerkennung für das zu vertretende Fachgebiet). Aus Haftungsgründen ist bei der Auswahl des Vertreters höchste Sorgfalt anzuwenden und der Inhaber sollte sich sowohl die Approbationsurkunde als auch die Facharzturkunde im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen lassen. Da die Facharzturkunde nicht auch zugleich die Arzteigenschaft beweist, ist deren alleinige Vorlage nicht ausreichend bzw. geeignet, die erforderliche Qualifikation des Vertreters nachzuweisen.
Möchte der Vertragsarzt auch die Leistungen des Vertreters abrechnen, die genehmigungspflichtig sind (z.B. Röntgen, Sonographie) oder von sonstigen Qualifikationen abhängen, muss dieser ebenfalls über ggf. notwendige spezielle vertragsärztliche Qualifikationsnachweise verfügen. Auch diesbezüglich hat sich der Praxisinhaber im Vorfeld der Vertretung durch Vorlage entsprechender Nachweise zu vergewissern.
Praxisvertretungen sind auch möglich, wenn der Vertreter nicht über eine Approbation, wohl aber über eine Berufserlaubnis verfügt. In diesem Fall muss es sich aber um eine Berufserlaubnis handeln, die ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit als Vertreter gestattet, was zumeist nicht der Fall ist. Eine Berufserlaubnis, die nur eine unselbständige Tätigkeit als Assistent erlaubt, reicht daher nicht aus. Auch die Berufserlaubnis ist dem Praxisinhaber entsprechend vorzulegen.
Im Hinblick auf die persönliche Eignung des Praxisvertreters ist darauf zu achten, dass dieser nicht drogen- oder alkoholabhängig ist und sich mit den Patienten und Mitarbeitern ausreichend verständigen kann, der deutschen Sprache also hinreichend mächtig ist.
Fazit
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass es doch hin und wieder Betrügern gelingt, mit gefälschten Kopien als Vertretungsärzte tätig zu werden. Selbst wenn im besten Fall die medizinische Behandlung durch diese falschen Vertreter nicht zu beanstanden ist, kann es dadurch zu hohen Honorarrückforderungen durch die KV kommen, die hier rein auf formale Aspekte abstellt. Bei der Auswahl des Vertreters ist daher peinlich genau darauf zu achten, dass dieser seine Qualifikation durch Vorlage der Originalurkunden oder zumindest durch beglaubigte Kopien nachweisen kann.
Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln, Tel.: 0221/3765-310, Fax: 0221/3765-312, www.Kanzlei-WBK.de