Neue Bedarfsplanung 2013

Am 20.12.2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die neue Bedarfsplanungsrichtlinie verabschiedet. Die Landesausschüsse müssen diese Richtlinie bis zum 1.7.2013 umsetzen und für die neu zugeschnittenen Planungsbezirke die Versorgungsgrade berechnen. Schon jetzt lassen sich wichtige Eckpunkte der neuen Bedarfsplanung mit Auswirkungen auf die Praxis-Planung zusammen fassen.

A. Erweiterung der Bedarfsplanung auf bisher nicht beplante Fachgruppen

In der Versorgungsebene 4 („Gesonderte fachärztliche Versorgung“) hat die KBV u.a. diejenigen Fachgruppen zusammen gefasst, die bisher keiner Bedarfsplanung unterliegen. Diese bisher „freien“ Arztgruppen unterliegen künftig ebenfalls der Bedarfsplanung. In gesperrten Gebieten ist dann eine Neuniederlassung mit neuem Vertragsarztsitz nicht mehr möglich. Stattdessen muss für eine Niederlassung eine bestehende Zulassung eines niedergelassenen Arztes übernommen werden.

B. Neue Planungsbezirke

Aufbauend auf dem Versorgungsebenenmodell der KBV (s.o.) werden die Planungsbezirke ab 1.1.2013 neu zugeschnitten. Die bisherige Orientierung der Planungsbezirksgrenzen an den politischen Landkreisen wird nur für Versorgungsebene 2 (allgemeine fachärztliche Versorgung) beibehalten. Hausärzte werden künftig in den kleineren sogenannten Mittelbereichen geplant, von denen es bundesweit 883 gibt. Die Verlegung von hausärztlichen Sitzen an andere Standorte ist also künftig deutlich eingeschränkt. Eine Ausnahme bilden Großstädte, die bislang noch wie bisher als einheitlicher Planungsbezirk gelten. Dieses Privileg könnte jedoch in den nächsten Monaten noch fallen.

Zulassungen der Versorgungsebenen 3 und 4 (spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung) werden in sogenannten Raumordnungsregionen (bundesweit 97) oder sogar auf KV-Ebene (bundesweit 17) beplant. Für diese Fachgruppen bestehen also künftig deutlich erweiterte Möglichkeiten, Zulassungen an andere Standorte zu verlegen.

C. Berücksichtigung der Demografie

Bis zum 1.7.2013 werden die Landesausschüsse die Versorgungsgrade in den neu zugeschnittenen Planungsbezirken festlegen. Neu ist hierbei die Berücksichtigung der Demografie der Bevölkerung (außer bei Kinderärzten, Kinder- und Jugendpsychiatern und bei Ärzten der Versorgungsebene 4). Dies bedeutet, dass die Anzahl der zugelassenen Ärzte in einem Planungsbereich künftig auch von der Altersstruktur der Einwohner abhängt.

Während für Psychotherapeuten und Frauenärzte die Anzahl der benötigten Ärzte mit zunehmendem Alter der Bevölkerung sinkt, sehen die sogenannten Leistungsbedarfsfaktoren bspw. für Internisten, Augenärzte und Urologen einen 4 bis 6fach erhöhten Bedarf an Ärzten für Patienten über 65 Jahren vor.

Es steht zu erwarten, dass der Einbezug demografischer Aspekte signifikante Veränderungen im Versorgungsgrad mit sich bringt, so das möglicherweise Planungsbereiche ihren bisherigen Status (gesperrt oder offen) wechseln.

D. Berücksichtigung von Pendlern

Ebenfalls berücksichtigt bei der Bestimmung des Versorgungsgrades eines Planungsbereiches werden künftig Pendlerströme. Zugrunde liegt die Beobachtung, dass Patienten häufig ihren Arztbesuch in die Nähe des Arbeitsplatzes legen. Dies führt in den Großstädten zu einem erhöhten Versorgungsbedarf, in den Wohn-Städten im Umfeld entsprechend zu einem geringeren Bedarf an ärztlicher Versorgung. Über entsprechende Faktoren wird dieser Umstand für die Ärzte der Versorgungsebene 2 (Allgemeine fachärztliche Versorgung) künftig berücksichtigt. Folge: In Großstädten werden tendenziell mehr Ärzte zugelassen, um die einpendelnden Bewohner aus den Wohngemeinden im Umkreis mit zu versorgen. Im Gegenzug sinkt die Zahl der geplanten Zulassungen in den umliegenden Wohnstädten.


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