Neue EBM-Kapitel 37 und 38 seit 1. Juli 2016 in Kraft
Zum 1. Juli 2016 sind die neuen EBM-Kapitel 37 (ärztliche Leistungen in Pflegeeinrichtungen) und 38 (Delegation ärztlicher Leistungen) in Kraft getreten. Voraussetzung für die Abrechnung von Leistungen aus dem Kapitel 37 ist ein Vertrag mit einer Pflegeeinrichtung nach § 119b SGB V. Dieser Vertrag ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Ein entsprechender Mustervertrag ist bei der KBV erhältlich.
Das neue EBM-Kapitel 38 ist in zwei Abschnitte aufgeteilt. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der notwendigen Qualifikationsvoraussetzungen des Praxispersonals und der zur Berechnung befugten Vertragsärzte. So erfordert bspw. die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 38200 und 38205 den Nachweis durch den Arzt, dass er eine nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA) gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt.