Neue Informationspflichten bei IGeL- und Wellness-Leistungen

Am 12.05.2010 tritt die neue Dienstleistungsverordnung „DL-InfoV“ in Kraft, die sich an alle Personen richtet, die Dienstleistungen erbringen.

Für Ärzte gelten jedoch Ausnahmen: Die „gewöhnlichen“ Patientenbehandlungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Werden jedoch Dienstleistungen nicht gegenüber einem Patienten, sondern gegenüber anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen erbracht oder dient die Behandlung eines Patienten lediglich der Verbesserung des Wohlbefindens oder seiner Entspannung, sind diese Leistungen von der Verordnung betroffen.

Daher gelten die neuen Informationspflichten insbesondere bei IGeL, sofern diese nicht diagnostischen oder therapeutischen Zwecken dienen, bei „Wellness-Leistungen“ sowie Leistungen, die gegenüber einem anderen Anbieter von Gesundheitsleistungen – etwa einer Klinik oder einer anderen Arztpraxis – erbracht werden. Sollen derartige Leistungen erbracht werden, müssen vor der Leistungserbringung folgende Informationspflichten eingehalten werden:

Der Leistungserbringer muss seinem Kunden bzw. Patienten vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder wenn kein solcher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen in „klarer und verständlicher Form“ zur Verfügung stellen.

Diese Informationen umfassen die üblichen Angaben wie Namen, Anschrift, ggf. Angaben des Handels- oder Partnerschaftsregisters (wenn vorhanden), Aufsichtsbehörden, ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Berufsbezeichnung, verleihender Staat und Kammer etc.

Diese Angaben mussten bislang bereits aufgrund des Telemediengesetzes auf der Homepage veröffentlicht werden. Neu ist, dass diese Angabepflichten jetzt auch auf den „normalen“ Geschäftsverkehr ausgedehnt werden, so dass die vorstehenden Informationen auch in der Arztpraxis kommuniziert werden müssen. Einige der zu nennenden Daten sind dabei bereits auf dem Praxisschild genannt; die übrigen sind in der Praxis entsprechend den nachfolgenden Hinweisen anzubieten.
Neu ist zudem, dass der Name und die Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung genannt werden müssen.

Wie die Informationen angekündigt werden, bleibt dem Praxisinhaber überlassen: Der Arzt hat die Wahl, ob er diese Informationen von sich aus dem Patienten mitteilt oder sie am Ort der Leistungserbringung, also z.B. in der Praxis so vorhält, dass sie leicht zugänglich sind (etwa durch einen Aushang am Empfang).

Es besteht auch die Möglichkeit, die Angaben elektronisch leicht zugänglich zu machen, also beispielsweise über das Internet, wobei der Patient wiederum durch einen geeigneten Hinweis – etwa einen Aushang in der Praxis, der auf die Homepage verweist – auf diese Informationsquelle aufmerksam zu machen ist. Schließlich können die Angaben auch „in alle dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung“ aufgenommen werden.

Die vorstehenden Informationen können also auch in Aufklärungsbögen oder Honorarvereinbarungen aufgenommen werden. Bei GKV-Patienten muss wegen § 18 Abs. 8 BMV-Ä ohnehin eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen werden, bevor Leistungen erbracht werden, die nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören; jedenfalls bei derartigen Konstellationen bietet sich die Aufnahme der neuen Pflichtangaben in die IGeL-Honorarvereinbarung an.

Ein Verstoß gegen die Hinweispflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ferner könnte ein Wettbewerber eine kostenpflichtige Abmahnung veranlassen, die mit Anwaltskosten von ca. 1.000,00 € verbunden sein kann. Daher empfiehlt es sich, im Zusammenhang mit dem Anbieten von ärztlichen Leistungen, die nicht der „klassischen“ Diagnostik, Therapie und Vorsorge dienen, die neuen Hinweispflichten zu beachten.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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