Neue Musterberufsordnung Ärzte: Chance auch für Zahnärzte?
Der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen hat weitreichende Änderungen der Musterberufsordnung beschlossen. Die Beschlüsse können für den Zahnärztetag und die Kammerversammlungen in den Ländern Anregung sein, die Berufsordnung für Zahnärzte zu novellieren:
Ärzte sind in ihrer Tätigkeit nicht mehr strikt an einen Praxissitz gebunden, sondern können an zwei weiteren Orten tätig sein. Damit entfällt sowohl die Regelung der Zweigpraxis als auch der ausgelagerten Praxisräume.
Ärzte dürfen sich – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperations- gemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Hierbei handelt es sich um die sog. Teilgemeinschaftspraxis, die die Möglichkeit von regelmäßigen Kooperationen ermöglicht.
Sie dürfen nunmehr Mitglied in mehreren Berufsausübungs- gemeinschaften und an mehreren Praxissitzen sein. Die sog. überörtliche Gemeinschaftspraxis war bislang nur den Ärzten vorbehalten, die nicht unmittelbar patientenbezogen arbeiten (z. B. Laborärzte).
Ärzte dürfen nunmehr ärztliche Mitarbeiter als Angestellte beschäftigen. Dies ermöglicht eine Arbeitsaufteilung wie z. B. Praxisinhaber IGeL- und GOÄ-Leistungen, angestellter Arzt Versorgung gesetzlich Versicherter.
Künftig dürfen Ärzte auch fachgebietsfremde Kollegen anstellen, wenn Behandlungen regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete durchgeführt werden können. Hier könnte es sich für den ambulanten Operateur anbieten, einen Anästhesisten zu beschäftigen.
Ärzte dürfen nunmehr auch Ärztegesellschaften in Form einer juristischen Person gründen. Gesellschafter dürfen jedoch nur Ärzte sein, und sie müssen in der Gesellschaft tätig sein. Zulässig ist es, einen sog. Fremdgeschäftsführer einzustellen, der nicht Arzt ist. Dritte dürfen am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Ungeklärt sind noch die Konsequenzen aus der Änderung der Berufsordnung für das Vertragsarztrecht, also insbesondere für die Honorierung und für die Zulassungsverordnung.
Die Musterberufsordnung sollte nach den Vorgaben des Gesetzgebers im GMG nunmehr auch Zahnärzten mehr Liberalisierung erlauben.
Quelle: RA Uwe H. Hohmann, Richmodstr.10, 50667 Köln,
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