Optimierung der Privatliquidation
Viele Ärzte übersehen wertvolle Potenziale bei der Abrechnung nach GOÄ. Einige der häufigsten Irrtümer haben wir im Folgenden für Sie aufgeführt:
Im Gegensatz zur KV-Abrechnung beginnt bei der Abrechnung nach GOÄ ein „Behandlungsfall“, selbst bei derselben Krankheit, am Folgetag des Folgemonats neu zu laufen. So kann beispielsweise die Ziffer 3 für eine mehr als 10-minütige Beratung schon im nächsten Monat erneut abgerechnet werden.
Bei der Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ können beispielsweise EKG, Spirografie, Sonografie und die meisten Laborziffern zusätzlich berechnet werden. Im EBM gibt es stattdessen nur Pauschalbeträge.
Häufig nicht abgerechnet werden auch Konsilien zwischen Ärzten. Hier dürfen beide beteiligten Ärzte die Ziffer 60 GOÄ abrechnen.
Verbreitet ist die Annahme, körperliche Untersuchungen seien bei der Abrechnung über GOÄ limitiert. Diese Untersuchungen sind über die GOÄ-Ziffern 5 bis 8 stark differenziert. Ärzte entscheiden anhand der medizinischen Notwendigkeit, wie oft untersucht werden muss und dürfen jede einzelne Untersuchung auch zur Abrechnung bringen.
Nach Paragraf 5 GOÄ kann in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer größeren medizinischen Schwierigkeit oder anlässlich eines erhöhten Zeitaufwands, ein höheres Honorar verlangt werden. Wichtig ist hier eine korrekte Begründung und schlüssige Formulierung, da nach Paragraf 12 GOÄ Rückfragen ausdrücklich vorgesehen sind.
Quelle: ÄrzteZeitung