Patientenrechtegesetz – Was ändert sich für Ärzte?

Der Deutsche Bundestag hat mit den Stimmen der Regierungskoalition am 29.11.2012 den Entwurf des bereits viel diskutierten Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) verabschiedet, das nach Beteiligung des Bundesrates im Frühjahr 2013 in Kraft treten soll. Nach den Verlautbarungen des Gesetzgebers soll das Patientenrechtegesetz die Rechte der Patienten transparent, verlässlich und ausgewogen gestalten und bestehende Vollzugsdefizite in der Praxis abbauen. Im Wesentlichen sind in den §§ 630 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jedoch die von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten entwickelten Rechtsgrundsätze gebündelt und übernommen worden. Dies gilt namentlich für die Voraussetzungen zum ärztlichen Behandlungsvertrag, zu der auf Basis einer ordnungsgemäßen Aufklärung erteilten Einwilligung des Patienten sowie zur Beweislastverteilung bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Wirklich viele neue rechtliche Grundlagen und in die tägliche Praxis bemerkbar eingreifende Änderungen werden deshalb mit dem Patientenrechtgesetz für die niedergelassenen Ärzte nicht geschaffen. Dennoch wird es einzelne belastende Neuregelungen geben:

Vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsunterlagen sind auszuhändigen

Der Gesetzentwurf übernimmt insbesondere die in der Rechtsprechung seit vielen Jahrzehnten anerkannten Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung zu Eingriffen in die Körperintegrität. Dazu bedarf es einer umfassenden, dem jeweiligen Eingriff zeitlich angemessen vorangehenden Information und Aufklärung des jeweiligen Patienten in einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt. Neu ist jedoch die heftig diskutierte Verpflichtung, dass dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen sind. Dies bedeutet für diejenigen, die vernünftigerweise zum Nachweis der Aufklärung sog. Aufklärungsbögen verwenden und die Einwilligung des Patienten in den vorgesehenen Eingriff durch Unterzeichnung dieser Aufklärungsbögen dokumentierten lassen, dass den Patienten zukünftig nach Unterzeichnung der Aufklärungsbögen Kopien der unterzeichneten Unterlagen auszuhändigen sind. Hierbei ist nicht nur die letzte Seite des jeweiligen Aufklärungsbogens, auf dem der Patient unterzeichnet hat, als Kopie auszuhändigen; vielmehr ist der gesamte Aufklärungsbogen dem Patienten in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Kopien sind dem Patienten auch dann auszuhändigen, wenn er nach diesen Kopien nicht von sich aus fragt. Vielmehr handelt es sich bei dem Aushändigen der Kopien um eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, die der jeweilige Arzt von sich aus zu erfüllen hat. Daher sind die Kopien auch auf Kosten des aufklärenden Arztes zu erstellen. Einen Kostenersatzanspruch gibt es hier im Gegensatz zu der sonst üblichen Kostenerstattung bei Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Krankenunterlagen nicht.

Schriftliche Aufklärung über wirtschaftliche Folgen der Behandlung

Nach dem Entwurf des Patientenrechtegesetzes sollen die Patienten von den behandelnden Ärzten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung schriftlich („in Textform“) informiert werden, wenn der Arzt weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Diese nach § 18 Abs. 8 des Bundesmantelvertrages für Ärzte im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bereits jetzt bestehende Informationspflicht und das damit einhergehende Schriftformerfordernis wird nun auch im zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis auf alle Patienten, also auch die Privatpatienten, erweitert. Allerdings sieht auch § 12 Abs. 4 der Musterberufsordnung eine solche wirtschaftliche Aufklärung bereits vor.

Darüber hinaus gibt es weitere Neuregelungen insbesondere hinsichtlich der Verfolgung von Behandlungsfehlern durch die Krankenkassen, Dokumentationspflichten bei Änderungen in der Patientenakte sowie der Information des Patienten über Behandlungsfehler. Diese werden Gegenstand der kommenden Ausgabe des Frielingsdorf-Newsletters sein.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
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