Rabattverträge vermeiden Wirtschaftlichkeitsprüfung

Seit dem 01.01.2008 gelten für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungen neue Bestimmungen, die künftig eine wichtige Rolle spielen werden: Sofern der Arzt für die Verordnung von Arzneimitteln einem Rabattvertrag betritt, unterliegen die von dem Vertrag umfassten Pharmakotherapien nicht mehr der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Wirtschaftlichkeit dieser Therapien soll durch nähere Bestimmungen in den Rabattverträgen geregelt werden. Die Krankenkassen sollen die Prüfstellen über die teilnehmenden Ärzte, über die von dem Vertrag umfassten Medikamente und über die Laufzeit der Verträge unterrichten.

Vollkommen unklar ist indes bislang, wie der einzelne Vertragsarzt diesen Rabattverträgen beitreten kann. Hier besteht akuter Handlungsbedarf bei den Kassenärztlichen Vereinigungen. Ferner ist nicht geregelt, ob auch ein Arzt, der dem Vertrag nicht beigetreten ist, von den Rabattverträgen profitiert und Vorteile bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung erlangt, wenn er ein rabattiertes Medikament verschreibt.

Abzuwarten bleibt schließlich, durch welche Instrumentarien in den Rabattverträgen die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen von rabattierten Arzneimitteln gewährleistet werden soll. Denn der Gesetzgeber hat den Partnern dieser Verträge die Aufgabe zugewiesen, hier die notwendigen Regelungen zu schaffen, die bislang jedoch noch nicht veröffentlicht wurden.

In jedem Fall sollte die Entwicklung in diesem Bereich genau beobachtet werden, da sich durch die Rabattverträge Möglichkeiten ergeben können, nachhaltige „Regressprophylaxe“ zu betreiben und von vornherein eine nervenaufreibende und zeitaufwendige Wirtschaftlichkeitsprüfung zu vermeiden.

Weitere Neuerungen, die im Prüfwesen zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, bringen für die Ärzte konkrete Vorteile: So müssen Richtgrößenregresse spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem geprüften Zeitraum erfolgen. Richtgrößenprüfungen aus dem Jahre 2005 mussten somit bis Ende 2007 abgeschlossen worden sein. Sofern ein Arzt jetzt noch für das Jahr 2005 einen Prüfbescheid erhält, sollte er Widerspruch einlegen und sich auf Verjährung berufen.

Nachteilig ist indes, dass die Richtgrößenverfahren nun auch für einzelne Quartale durchgeführt werden dürfen. Bislang waren diese Verfahren immer nur für den Zeitraum eines Jahres zulässig. Letzteres war auch sinnvoll, da die Richtgrößen auf der Basis der Arzneimittelbudgets kalkuliert sind, die jedoch wiederum für den Zeitraum eines Jahrs vereinbart werden. Bislang konnten verordnungsstarke Quartale mit verordnungsschwachen Quartalen kompensiert werden, so dass die typischen saisonalen Schwankungen berücksichtigt wurden. Auch das Bundessozialgericht hatte diesen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Quartalen für geboten erachtet.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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