Regressverfahren wird nach Tod des Arztes fortgeführt
Das LSG Niedersachsen hat mit Urteil vom 08.11.2017 (Az L 3 KA 80/14) entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arztes für dessen unwirtschaftliches Verordnungsverhalten haften. Ein Regressanspruch als öffentlich-rechtlicher Schadensausgleich sei nicht höchstpersönlicher Natur.
Die Prüfung von Regressanträgen sei daher auch nach dem Tod eines Arztes unter Beteiligung der Erben fortzusetzen.
Quelle: Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de.