Restrisiko bei der Praxisübergabe
Eine erfolgreiche Praxisabgabe setzt die erfolgreiche Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung auf den Wunschnachfolger voraus. Häufig funktioniert dies reibungslos. Der Zulassungsausschuss ist aber keineswegs verpflichtet, den Wunschnachfolger des Praxisabgebers zu akzeptieren. Bewerben sich im Rahmen der Ausschreibung mehrere Ärzte auf die Zulassung, hat der Zulassungsausschuss gesetzlich festgelegte Kriterien bei der Nachfolgerauswahl zu beachten. Eine Rolle spielt bspw. die berufliche Eignung der Bewerber. Bei der Veräußerung eines Gemeinschaftspraxisanteils hat der Zulassungsausschuss die Interessen der verbleibenden Praxispartner zu berücksichtigen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Praxisabgebers sind zu berücksichtigen. So bleiben solche Bewerber außen vor, die nicht bereit sind, den Verkehrswert der Praxis zu bezahlen. Allerdings besteht teilweise Uneinigkeit über die Höhe der Verkehrswertes. Gerade in attraktiven Innenstadtlagen kann es sinnvoll sein, einen möglicherweise sehr hohen Praxiswert gutachterlich zu dokumentieren.
Besondere Bedeutung kommt drei weiteren Auswahlkriterien zu: Familienangehörige, bereits in der Praxis angestellte Ärzte oder Praxispartner werden bei der Zulassungsübertragung bevorzugt behandelt. Ausgeschlossen ist bei Bewerbungen aus diesem Personenkreis zugleich auch der Einzug der Zulassung, der ansonsten in überversorgten Gebieten droht, sofern der Zulassungsausschuss die Praxis für entbehrlich hält.
Fazit: Ist absehbar, dass sich bei Ausschreibung der Praxis mehrere Bewerber melden, sollte die Praxisabgabe mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf sorgfältig geplant werden. Auf diese Weise kann das Restrisiko für unangenehme und wirtschaftlich schädliche Überraschungen im Rahmen des Auswahlverfahrens durch den Zulassungsausschuss reduziert werden.