Sichere Abrechnung von TSVG-Patienten und TSS-Vermittlungen

Die Zuschläge im EBM für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt sollten aktiv selber über die Praxis-EDV abgerechnet werden. Im EBM steht hierzu: “Die Gebührenordnungsposition … kann durch die zuständige KV zugesetzt werden.” Hieraus resultiert jedoch kein Rechtsanspruch. Einige KVen erheben zudem Gebühren für das Ergänzen der Ziffern.

Für Patienten, die ohne Termin in die offene TSVG-Sprechstunde kommen, sollte zudem der Hinweis “Ohne Termin” in der Praxis-EDV dokumentiert werden, um im Bedarfsfall einen Nachweis führen zu können.


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