Sind IGeL-Leistungen umsatzsteuerpflichtig?

Es kommt drauf an! Was sind IGeL-Leistungen? – IGeL, das sind individuelle Gesundheits-Leistungen, die nicht von der GKV bezahlt werden und deshalb privat in Rechnung gestellt werden müssen. In der Regel sind dies Leistungen, die nicht im EBM aufgeführt sind oder die im Einzelfall nicht kurativ indiziert sind und deshalb als Wunschleistungen vom Patienten selbst getragen werden müssen.

Eine abschließende Aufzählung der Leistungen, die als IGeL-Leistungen behandelt werden gibt es nicht. Helfen kann hier das Internet. Beispielsweise unter www.igelarzt.de und www.medwell.de finden Sie eine nach den Fachbereichen aufgegliederte Liste der Leistungen, die von den Kassen nicht bezahlt werden.

Warum sollen IGeL-Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein?

Umsatzsteuerfrei sind nur medizinisch indizierte Umsätze. Darauf basierend hat der Bundesfinanzhof beispielsweise entschieden, dass kosmetische Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Diese Umsätze sind mit 16 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Doch was ist medizinisch indiziert? Diese Frage stellt sich das Finanzamt und macht es sich zur Beantwortung ganz einfach. Ein Indiz dafür, dass eine medizinische Indikation nicht vorliegt, soll der Umstand sein, dass die Leistungen nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Das ist falsch!

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes fallen unter die Befreiung alle die Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.

Bei einer Allergie handelt es sich unstreitig um eine (Volks-)Krankheit. Auch Schmerzen sind kein Zeichen von Gesundheit. Werden Schmerzen oder Allergien durch Akupunktur behandelt, handelt es sich um eine IGeL-Leistung. Da diese jedoch der Gesundung des Patienten dient, ist sie von der Umsatzsteuer befreit.

Dieses ist nur ein Beispiel. Es gibt eine Vielzahl anderer Leistungen, die genauso einzuordnen sind. Andere Leistungen, wie beispielsweise gutachterliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten oder Untersuchungen zur Bestimmung des Blutalkohols sind hingegen umsatzsteuerpflichtig. Diese Leistungen dienen nicht der Heilung oder Linderung einer Krankheit.

Die Lösung:

Die Finanzverwaltung wird, auch in Anbetracht der leeren Staatskassen, zukünftig versuchen, eine Vielzahl von ärztlichen Leistungen, die medizinisch indiziert sind, als umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu behandeln, obwohl das Umsatzsteuergesetz dem entgegensteht.

Um dem Finanzamt Paroli zu bieten und nicht in die Umsatzsteuerpflicht zu geraten, sollte die Befunderhebung umfangreich dokumentiert werden. Nur so kann dem Finanzamt der Wind aus dem Segel genommen werden. Denken Sie daran: Der Arzt sind Sie! Sie haben das Fachwissen!

Quelle: Advisa GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner; Kontakt: Telefon: 030 / 2264-1213 oder advisa-wb-berlin@etl.de


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