Sommer, Sonne – Steuern sparen
Die Sommerferienzeit steht bald schon wieder vor der Tür und für viele Mitarbeiter beginnt die Urlaubszeit. Egal ob es mit der Familie in den sonnigen Süden oder in die Berge geht, eine kleine Aufbesserung der Urlaubskasse tut jedem Mitarbeiter gut und fördert das Betriebsklima in der Praxis. Viele Ärzte und Praxisinhaber gewähren ihren Angestellten daher einen finanziellen Zuschuss.
Urlaubsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn
Bei Urlaubsgeld handelt es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Nach Abzug der Lohnsteuer und den Sozialabgaben bleibt daher in den meisten Fällen nur die Hälfte in den Portemonnaies der Angestellten übrig. Der Praxisinhaber muss dabei noch tiefer in die Tasche greifen, denn die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die ca. 20 % des Bruttourlaubsgeldes ausmachen, muss dieser oben drauf zahlen.
Bei Urlaubsgeld handelt es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Nach Abzug der Lohnsteuer und den Sozialabgaben bleibt daher in den meisten Fällen nur die Hälfte in den Portemonnaies der Angestellten übrig. Der Praxisinhaber muss dabei noch tiefer in die Tasche greifen, denn die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die ca. 20 % des Bruttourlaubsgeldes ausmachen, muss dieser oben drauf zahlen.
Die Alternative: Pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe
Für den Praxisinhaber gibt es eine günstigere Alternative, die Urlaubskasse seiner Mitarbeiter/innen aufzubessern und dabei die Abgabenlast zu verringern. Denn zusätzlich zum Gehalt kann eine sogenannte Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Diese ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG begrenzt auf Jahresbeträge von 156 EUR für den Arbeitnehmer, zusätzlich 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind. Für eine vierköpfige Familie sind dies immerhin 364 EUR, die zusätzlich netto in die Familienkasse fließen, wenn der Arbeitgeber diese mit 25 % pauschal versteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an.
Für den Praxisinhaber gibt es eine günstigere Alternative, die Urlaubskasse seiner Mitarbeiter/innen aufzubessern und dabei die Abgabenlast zu verringern. Denn zusätzlich zum Gehalt kann eine sogenannte Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Diese ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG begrenzt auf Jahresbeträge von 156 EUR für den Arbeitnehmer, zusätzlich 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind. Für eine vierköpfige Familie sind dies immerhin 364 EUR, die zusätzlich netto in die Familienkasse fließen, wenn der Arbeitgeber diese mit 25 % pauschal versteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an.
Das Gesetz sieht dabei jedoch vor, dass dieses Geld tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird. Daher sollte sich der Praxisinhaber schriftlich bestätigen lassen, dass das Geld in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt wurde (nicht länger als drei Monate vor oder nach einem Urlaub).
Praxistipp
Nutzen Sie als Arbeitgeber die verschiedenen Möglichkeiten, die Urlaubskasse Ihrer Angestellten und Mitarbeiter aufzubessern und zeigen Sie Sozialkompetenz, denn es lassen sich mit dieser Gestaltung Steuern sparen und gleichzeitig Ihre Mitarbeiter motivieren.
Nutzen Sie als Arbeitgeber die verschiedenen Möglichkeiten, die Urlaubskasse Ihrer Angestellten und Mitarbeiter aufzubessern und zeigen Sie Sozialkompetenz, denn es lassen sich mit dieser Gestaltung Steuern sparen und gleichzeitig Ihre Mitarbeiter motivieren.
Quelle: Dennis Janz, LL.M., Steuerberater und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK), Kanzlei Schmidt-Janz-Gausemeier, Dortmund, www.frielingsdorf.de/steuerberater-aerzte