Stilllegung von Zulassungen: Entschädigung für Folgeschäden?

Die Zulassungsausschüsse sollen Ausschreibungsanträge ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Wenn der Nachbesetzungsantrag abgelehnt wurde, hat nach § 103 Abs. 3a S. 8 SGB V eine Entschädigung in Höhe des materiellen und immateriellen Verkehrswerts der Praxis zu erfolgen.
 
Einzubeziehen sind dabei nach erfolgter Klarstellung des Gesetzgebers auch Folgeschäden, die dem betroffenen Arzt etwa aufgrund von längerfristigen Verträgen entstehen.
 
Quelle: RAe Michael Frehse und Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster


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