Übernahme von MVZ-Anteilen durch angestellte Ärzte
Im Rahmen des am 14.03.2019 beschlossenen TSVG wurde klargestellt, dass künftig auch im MVZ angestellte Ärzte, die nicht zum Kreis der MVZ-Gründer zählen, Gesellschaftsanteile an diesem MVZ erwerben und halten dürfen, solange sie dort als Arzt tätig sind.
Dies war bislang nicht ohne weiteres möglich. Die Möglichkeiten zur Übertragung von MVZ-Anteilen auf Nachfolger bei Eintritt in den Ruhestand wurden damit erweitert und verbessert.