Umsatzsteuer bei Liquidation von Schönheitsoperationen

Das Finanzgericht Berlin hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass die privatärztliche Liquidation bei sog. Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig sei. Danach sei bei nicht-kurativen ärztlichen Leistungen, insbesondere also bei medizinisch nicht indizierten Wunscheingriffen (kosmetische oder ästhetisch-plastische Operationen), die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16% zusätzlich zu dem nach der GOÄ berechneten Honorar hinzu zu rechnen und nach Einziehung an das zuständige Finanzamt im Rahmen von regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen abzuführen. Nach Auffassung der Richter zählen nur die Heilbehandlungszwecken dienenden Leistungen zu den steuerbefreiten Tätigkeiten. Die Steuerpflicht greift dann, wenn die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Jahr die Höhe von 16.620,– Euro überschritten hat.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin ist zwar noch nicht rechtskräftig; die allgemeinen Aussagen des Gerichts zur Umsatzsteuerpflichtigkeit bei nicht-kurativen Leistungen sind jedoch in der Finanzverwaltung und der steuerrechtlichen Literatur unstrittig. In dem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren wird insbesondere noch die Frage der rückwirkenden Besteuerung zu prüfen sein. Das Finanzgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer bereits seit dem Jahre 1996 erforderlich gewesen sei, so dass der dort betroffene Mediziner eine erhebliche Nachzahlung an sein Finanzamt leisten musste.

Praxistipp: Betroffene Ärzte sollten bei der Liquidation privatärztlicher Leistungen in Absprache mit ihren Steuerberatern (Freibetrag prüfen lassen) ab sofort regelmäßig die Umsatzsteuer ausweisen, wenn es sich um nicht-kurative ärztliche Leistungen handelt. Hierzu dürften neben nicht-kurativen Gutachten, Schönheitsoperationen und kosmetisch-ästhetischen Eingriffen im weitesten Sinne auch sog. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) zählen.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, auskunft@kassenarztrecht.net oder 0221 / 3765-310; mehr unter www.info.kanzlei-wbk.de


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