Urlaubsplanung in der Praxis

Als Praxischef sollten Sie bei der Planung des Urlaubs Ihrer Arzthelferinnen folgende Spielregeln beachten:

  • Wenn Sie als Praxischef damit einverstanden sind, können Überstunden dazu verwendet werden, den Urlaubsanspruch zu verlängern.
  • Nicht genommener oder ausgefallener Urlaub kann noch bis zum 31.3. des nächsten Jahres genommen werden.
  • Teilzeitkräfte werden genau wie Vollzeitkräfte behandelt.
  • In den ersten sechs Monaten einer Einstellung wird üblicherweise kein Urlaub gewährt.
  • Als Praxischef dürfen Sie Betriebsferien anordnen.
  • Wenn mehrere Arzthelferinnen zur gleichen Zeit Urlaub nehmen wollen, sollten Sie so vorgehen: Mütter haben Vorrang vor Alleinstehenden, wenn die Mütter auf die Ferienzeiten angewiesen sind. Helferinnen, die schon länger in der Praxis arbeiten, kann Vorzug vor Jüngeren gegeben werden.
  • – Wird eine Arzthelferin während ihres Urlaubs krank, darf sie die Krankheitstage nicht eigenmächtig anhängen. Dies ist ein Grund für eine Abmahnung. Sie muss sich zunächst neu mit Ihnen absprechen. Dies kann während ihres Urlaubs passieren.

Grundsätzlich haben Sie als Praxischef das letzte Wort. Wenn Sie Urlaub gestattet haben, dürfen Sie davon aber nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe (z.B. Krankheit mehrerer Kolleginnen) entgegenstehen oder die Urlaubswünsche anderer Kolleginnen vorgehen. Hier sollte unbedingt ein erklärendes Gespräch erfolgen. Darüber hinaus müssen Sie als Arbeitgeber für alle der Kollegin entstehenden Unkosten aufkommen.


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