Vertragsarzt kann gegen die Genehmigung eines Konkurrenten zur Abrechnung fachärztlicher Leistungen Widerspruch einlegen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einer bemerkenswerten Entscheidung den Konkurrenzschutz niedergelassener Vertragsärzte gestärkt. Ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Internist erhielt vom Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Abrechnung fachärztlicher Leistungen (Koloskopien). Gegen diese Genehmigung wandte sich ein an der fachärztlichen Versorgung teilnehmender Internist aus dem selben Zulassungsbezirk und legte gegen diese Genehmigung Widerspruch zum Berufungsausschuss ein: Er habe noch freie Kapazitäten in seiner Praxis, da er täglich lediglich zwei Koloskopien durchführe, während bis zu zehn Koloskopien pro Tag möglich seien. Zu diesen Kapazitäten sei er vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses aber gar nicht befragt worden. Die Versorgung in dem Landkreis sei durchaus sichergestellt und eine Unterversorgung, welche die angefochtene Genehmigung erfordere, nicht ersichtlich.
Auf diesen Widerspruch hob der Berufungsausschuss die Genehmigung auf und wies den Antrag des hausärztlichen Internisten ab. Hiergegen erwirkte der Hausarzt eine einstweilige Verfügung beim Sozialgericht, gegen die der fachärztliche Internist Beschwerde beim LSG einlegte und dort obsiegte: Das LSG nahm Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ein Vertragsarzt gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes Widerspruch einlegen könne, da die ambulante vertragsärztliche Versorgung Vorrang vor der ergänzenden Versorgung ermächtigter Krankenhausärzte habe und dem niedergelassenen Vertragsarzt ein zu schützendes Teilnahmerecht an der streng reglementierten vertragsärztlichen Versorgung zustehe.
Diese Entscheidung, so das LSG weiter, könne auf das Konkurrenzverhältnis zwischen einem zugelassenen Facharzt und einem hausärztlichen Internisten, der im Wege der Ausnahmegenehmigung auch fachärztliche Leistungen erbringen will, übertragen werden. Denn der zugelassene Facharzt habe als Vertragsarzt innerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung ebenfalls ein geschütztes Teilnahmerecht und Anspruch auf Teilhabe an der gerechten Verteilung der Gesamtvergütung als Honorar. Wettbewerbsverändernden Einzelakten, die – wie die Genehmigung des Hausarztes zur Erbringung fachärztlicher Leistungen – erhebliche Konkurrenznachteile und eine Beeinträchtigung der Teilhaberechte verursachen können, muss der Vertragsarzt durch Rechtsbehelfe entgegentreten können. Die Ansprüche des Hausarztes auf Genehmigung der Erbringung fachärztlicher Leistungen mussten vorliegend zurücktreten, da er sich für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entschieden habe. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 23.12.2005, L 3 KA 301/05 ER)
Fazit:
Mit dieser Entscheidung hat das LSG Augenmaß und Weitsicht bewiesen und die Schutzrechte der niedergelassenen Vertragsärzte gegen Konkurrenz gestärkt. Diesen Schutzrechten dürfte jetzt eine wichtige Rolle zukommen, da die neuen Regelungen des Vertragsarztrechts-Änderungsgesetzes greifen und gerade die Einzelpraxen einem verstärkten Wettbewerb ausgesetzt sind.
Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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