Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut
Der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsarztzulassung stellt nach der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz grundsätzlich ein selbständiges, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und nicht nur einen unselbständigen wertbildenden Faktor dar, der nur im Rahmen des Praxiswerts in Erscheinung tritt. Da die Vertragsarztzulassung generell zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kommen Absetzungen für Abnutzung nicht in Betracht.
Eine Abschreibung nach Einführung der Bedarfszulassung zum 01.01.2003 im Rahmen der Reform der gesetzlichen Krankenversicherungen ab 2000 komme ebenfalls nicht in Betracht.
Nach Ansicht der OFD entfällt bei einem Gesamtkaufpreis für eine Praxis immer ein Teil davon auf die Vertragsarztzulassung. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Preis dem Verkehrswert sämtlicher Wirtschaftgüter entspricht oder diesen gar unterschreitet.
Die Entscheidung der OFD beruhte auf einem ganz speziellen Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden hatte. Dieses Urteil und damit die darauf beruhende Verfügung sind nicht allgemein anwendbar.
Eine Vertragsarztzulassung kann nicht gekauft werden, sondern wird nach aktueller Rechtslage durch den Zulassungsausschuss zugeteilt. Gekauft wird der Praxiswert, der sich aus dem Mandantenstamm und den Einrichtungsgegenständen zusammensetzt.
Wenn die Finanzverwaltung sich auf diese OFD-Verfügung bei Ihrer Entscheidung beruft, sollte unbedingt dagegen vorgegangen werden.
Sehr gerne helfen wir Ihnen weiter, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie zu diesem Thema.
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