Vom Bundesfinanzhof bescheinigt: Häusliches Arbeitszimmer ist bei einem Zahnarzt kaum anzuerkennen!

Ein Zahnarzt kann ein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen, wenn in der Praxis ein Schreibtischarbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit diesem harten Urteil vom 07.04.2005 bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts.

Ein Zahnarzt wollte in seiner Einkommensteuererklärung den schon gesetzlich auf EUR 1.250 beschränkten Abzug für ein Arbeitszimmer geltend machen, das er in dem ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus eingerichtet hatte. Zur Begründung führte er unter anderem an, er bewahre die Geschäfts- und Buchführungsunterlagen aus Platzmangel und aus Gründen der Geheimhaltung in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf. Die in der Praxis vorhandenen Arbeitsplätze würden ausschließlich für die eigentliche zahnärztliche Tätigkeit und die Aufbewahrung der zahnärztlichen Unterlagen genutzt. Dies half jedoch alles nichts.

Nach Ansicht des BFH können Kosten für ein Arbeitszimmer nur geltend gemacht werden, wenn in der auswärtigen Praxis kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Gibt es dort aber einen Schreibtischarbeitsplatz, ist bei einem Selbständigen zu vermuten, dass dieser Arbeitsplatz für alle Schreibtischarbeiten zur Verfügung steht.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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