Wem gehört die Internet-Adresse nach Auflösung einer Gemeinschaftspraxis?

Bei der Auflösung von Gemeinschaftspraxen oder dem Ausscheiden einzelner Praxispartner ist in der Regel vertraglich detailliert geregelt, wie mit laufenden Verträgen, in die Praxis eingebrachtem Inventar, der Patientenkartei etc. weiter zu verfahren ist. Welche Rechte an der praxiseigenen Domain bestehen und wer berechtigt ist, die Internetadresse künftig zu nutzen, hat aktuell das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 12.02.2014 – 7 U 149/13 – entschieden. Danach ist der ausscheidende Praxispartner verpflichtet, die Rechte an der Domain an die Gemeinschaftspraxis zu übertragen, wenn er die Registrierung der Domain in seiner Funktion als Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis vorgenommen hat, die laufenden Kosten für die Registrierung von der Gemeinschaftspraxis getragen wurden und die Domian ausschließlich für die Zwecke der Gemeinschaftspraxis genutzt worden ist.

Der Fall
Eine in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene orthopädische Gemeinschaftspraxis hatte gerichtlich versucht, von einer ausgeschiedenen Ärztin und Mitgesellschafterin die Rechte an der bis dahin von der Gemeinschaftspraxis genutzten Internetadresse www.xyz.de herauszufordern. Bei Gründung der Gemeinschaftspraxis hatte die betreffende Praxispartnerin die Anmeldung der Domain bei der dafür zuständigen DENIC vorgenommen und war selbst als Inhaberin registriert worden. Unter der Domain betrieb die Gemeinschaftspraxis in der Folgezeit ihre Praxishomepage und zahlte die jährlich an die DENIC zu zahlende Registrierungsgebühr. Nachdem Jahre später die betreffende Ärztin und auch ihr Ehemann, ebenfalls ursprünglich Mitgesellschafter der Gemeinschaftspraxis, ausgeschieden waren, stellte die Gemeinschaftspraxis wenig später fest, dass die Domain der Praxishomepage durch den Ehemann der Ärztin für seinen eigenen Internetauftritt genutzt wurde. Daraufhin forderte die Gemeinschaftspraxis die ausgeschiedene Ärztin auf, die Nutzung der Domain zu unterlassen und die Rechte an die Gemeinschaftspraxis zu übertragen. Die ehemalige Praxispartnerin weigerte sich mit der Begründung, die Rechte an der Domain stünden allein ihr zu, da die Domain auf ihren Namen eingetragen worden sei. Hieran habe sich nichts dadurch geändert, dass die Internetadresse durch die Gemeinschaftspraxis benutzt worden sei.

Die Entscheidung
Das Gericht gab in zweiter Instanz schließlich der Gemeinschaftspraxis Recht und verurteilte die Ärztin dazu, die Rechte an der Domain der Gemeinschaftspraxis einzuräumen und die eigene Nutzung bzw. Weitergabe zu unterlassen. Die Richter gingen dabei davon aus, dass die ausgeschiedene Ärztin die Anmeldung der Domain im Rahmen der ihr im Gemeinschaftspraxisvertrag übertragenen Geschäftsführung vorgenommen hatte. Denn nach dem Vertrag war die Ärztin zuständig zur Wahrnehmung der Geschäfte, unter anderem betreffend die „Technik“. Dass die Anmeldung der Domain allein im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit erfolgte, ergab sich aus Sicht des Gerichts zudem eindeutig aus der Tatsache, dass der Ärztin vertraglich eine ärztliche Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaftspraxis auf eigene Rechnung nicht erlaubt war. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass die Domain seit jeher von der Gemeinschaftspraxis für den Betrieb der Praxishomepage genutzt worden war und diese auch die laufenden Kosten beglich, sprachen somit eindeutig dafür, dass die Rechte an der Domain bei der Gemeinschaftspraxis verbleiben müssen.

Fazit
Bereits vor Registrierung der Praxishomepage sollten die Rechte an der Domain unbedingt im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden. Sollte dies versäumt worden sein, empfiehlt sich eine nachträgliche Übertragung aller Rechte an der Domain auf die Gemeinschaftspraxis, um Streitigkeiten bei Ausscheiden einzelner Praxispartner bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
Sachsenring 6, 50677 Köln
Tel.: 0221/3765-310, Fax: 0221/3765-312
www.Kanzlei-WBK.de


In Kontakt bleiben: