Wirksam Widerspruch einlegen

Was ist zu beachten, um wirksam Widerspruch gegen einen Bescheid der KV einzulegen? Nach Ausführungen von Medizinrechtler Dr. Thomas Willaschek muss ein Widerspruch in schriftlicher und unterschriebener Form binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Eine Begründung sei zunächst nicht notwendig. Die Widerspruchsfrist beginnt mit Bekanntgabe, was in der Regel die Zustellung des Bescheides in den Briefkasten bedeute. Es empfiehlt sich daher, das Zugangsdatum (bspw. per Posteingangsstempel) zu dokumentieren.
 
Wurde die Widerspruchsfrist versäumt, kann ein Widerspruch nach Angabe von RA Dr. Willaschek unter sehr strengen Bedingungen dennoch von der KV akzeptiert werden. Voraussetzung sei u.a., dass das Fristversäumnis unverschuldet war.
 
Quelle: Abrechnung aktuell


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