Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung: Zweijährige Ausschlussfrist gilt ab Mai 2019
Das Sozialgericht Marburg hat mit Beschluss vom 28.03.2022 (Az. S 12 Ka 1/22) zu einer derzeit sehr umstrittenen Frage eine klare Antwort gegeben: Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz am 11.05.2019 in Kraft getretene Verkürzung der Frist, innerhalb derer KVen bei Abrechnungsauffälligkeiten unter Umständen Honorarberichtigungen vornehmen dürfen (sogenannte „Ausschlussfrist“), gilt (erst) für solche Honorarbescheide, die nach dem 11.05.2019 zugegangen sind.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Chirurg gegen Honorarrückforderung anlässlich einer Plausibilitätsprüfung für die Quartale III/2017 bis IV/2019 daher vergeblich mit dem Argument gewehrt, dass der Rückforderungsbescheid vom 29.06.2021 jedenfalls für die Quartale III/2017 bis III/2018 aufgrund der Ausschlussfrist rechtswidrig sei. Für diese „Altquartale“ gilt – so das SG Marburg – noch die vormalige vierjährige Ausschlussfrist. Maßgeblich sei sodann für die Berechnung der Frist auch auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die maßgeblichen Honorarbescheide zugestellt worden sind.
Anders formuliert: Die verkürzte Ausschlussfrist von zwei Jahren kann somit erstmals für Abrechnungsbescheide ab dem Quartal I/2022 gelten, die Ende Juli 2022 zugestellt worden sind. Es wird daher bei künftigen Prüfverfahren sehr genau zu klären sein, ob zugunsten des Arztes eine Verfristung eingewandt werden kann.
Quelle: RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund/Hagen/Köln, kanzlei-am-aerztehaus.de