Worin besteht die Problematik der Honorarverteilung in einer ÜBAG?

Eine ÜBAG gleicht in vielerlei Hinsicht einer klassischen Gemeinschaftspraxis. Diese Ähnlichkeit erstreckt sich auch auf die Honorarabrechnung mit der KV, die gemeinschaftlich erfolgt. Die ÜBAG erhält also von der KV nur einen einzigen Abrechnungsbescheid, in dem alle Leistungen aller Partner enthalten sind. Die KV überweist in der Folge das von allen Partnern insgesamt erwirtschaftete Honorar auf ein Konto der ÜBAG.

Es besteht nun die Aufgabe, diese Gesamtzahlung der KV korrekt auf die einzelnen Partner an den einzelnen Standorten aufzuteilen. Es geht also darum, eine „Interne KV“ zu simulieren. Um die von der KV eintreffenden Gelder intern korrekt verteilen zu können, muss zunächst geklärt werden, was „korrekt“ bedeutet. Das heißt, es muss ein Regelwerk verabschiedet werden, nach dem die Honorarverteilung innerhalb der ÜBAG zu erfolgen hat.

Dieses Regelwerk sieht in nahezu allen ÜBAGs eine Ausschüttung des Gesamthonorars (oder Teilen davon), entsprechend den von den einzelnen Partnern erbrachten Leistungsanteilen, vor. Diese Leistungsanteile sind daher quartalsweise zu messen.

Leistungsanteile der Partner ermitteln
Zur Ermittlung der von jedem Partner eingebrachten Leistung wird in der Regel die lebenslange Arztnummer (LANR) genutzt. Seit Mitte 2008 müssen alle abgerechneten Leistungen ohnehin mit der LANR gekennzeichnet sein, können also eindeutig und ohne bürokratischen Mehraufwand auf den einzelnen Arzt zurückgeführt werden. Mittels dieses Werkzeuges kann die Gesamtleistung der ÜBAG nach einzelnen Ärzten aufgeschlüsselt werden.

Es reicht dabei leider nicht, einfach die abgerechnete Leistungsmenge pro Partner zu ermitteln. Denn entscheidend für die Honorarverteilung in einer ÜBAG ist üblicherweise nicht die von jedem Partner abgerechnete Leistungsmenge, sondern sein konkreter Beitrag zum Gesamt-Honorar. Zu berücksichtigen sind daher, neben der abgerechneten Leistungsmenge, insbesondere auch das pro Arzt zuerkannte RLV und QZV, da diese Größen selbstverständlich Einfluss auf das vom einzelnen Partner erwirtschaftete Honorar haben.

Sorgfalt im Detail führt zum gewünschten Ergebnis
Um die von den einzelnen Partnern erwirtschafteten Honoraranteile korrekt zu erfassen und das Gesamthonorar entsprechend dieser Anteile auf die einzelnen Partner zuzuordnen, ist einigen Details besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

So besteht innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft beispielsweise die Möglichkeit, ungenutzte RLV-Teile eines Partners von einem anderen Partner mit Leistung füllen zu lassen. Hierdurch entsteht im Rahmen der ÜBAG zusätzliches Honorar, das in Einzelpraxen nicht angefallen wäre.

Die Partner haben im Rahmen ihres Regelwerkes daher festzulegen, wie das so entstehende Zusatzhonorar (zu dem Partner A mit seinem ungenutzten RLV, Partner B mit den von ihm abgerechneten Leistungen beigetragen hat) auf A und B zu verteilen ist. In der Mehrzahl der Fälle entscheiden sich die Partner, diese Zusatzhonorare zu gleichen Teilen auf beide beteiligten Partner zu verteilen.

Ein anderes Detail mit hoher Relevanz in ÜBAGs ist das folgende: In Berufsausübungsgemeinschaften, in denen einzelne Partner Spezialleistungen anbieten, besteht häufig der Wunsch, die Honorare aus Spezialleistungen nicht komplett dem Hauptleister, der die EBM-Ziffer abrechnet, zukommen zu lassen.

Vielmehr sollen z.B. vor- und nachbereitende Tätigkeiten innerhalb der ÜBAG berufsrechtlich sauber honoriert werden. In solchen Fällen kann das KV-Honorar nicht ausschließlich nach LANR zugeordnet werden.

Im Regelwerk zur Honorarverteilung sind daher die fraglichen Spezial-Leistungen sowie die Honorar-Anteile der Nebenleister festzuhalten. Ferner ist zu klären, wie ein Nebenleister im konkreten Einzelfall zu identifizieren ist.

Abschlagszahlungen und Quartalsabschluss
In der Praxis ist es erforderlich, dass alle Partner laufende (meist monatliche) Zahlungen aus der ÜBAG erhalten, da auch die meisten Kosten monatlich anfallen. Die KV gewährt daher monatliche Abschlagszahlungen. Diese Abschlagszahlungen werden innerhalb einer ÜBAG zumeist unmittelbar nach Eintreffen auf die Partner aufgeteilt. Nach Eintreffen des KV-Bescheides für ein Quartal und nach Eintreffen der Restzahlung durch die KV auf das Konto der ÜBAG sind im Rahmen des Quartalsabschlusses als letzter Schritt die zuvor ermittelten Auszahlungsansprüche der Partner, den in diesem Quartal bereits erfolgten Abschlagszahlungen gegenüberzustellen.

Fazit
Die Honorarverteilung innerhalb einer ÜBAG stellt besondere Herausforderungen an die Praxisverwaltung. Voraussetzungen für eine reibungslose und korrekte Steuerung der Zahlungsströme sind ein komplettes und in sich stimmiges Regelwerk sowie die saubere Ermittlung der notwendigen Informationen, u.a. aus der Praxis-EDV.

In der Praxis hat es sich bewährt, die Steuerung der Zahlungsströme nicht einem der Partner zu übertragen, sondern einer neutralen, meist externen Person oder Organisation. Auf diese Weise wird gegenseitigen Anschuldigungen von vornherein der Nährboden entzogen.

Tipp: Frielingsdorf erbringt die hier dargestellte Funktion einer „Internen KV“ bereits für mehrere standortübergreifende Gemeinschaften als externer und damit neutraler Dienstleister. Bei Interesse erhalten Sie unter der Rufnummer 0221 / 139 836-0 oder per Mail info@frielingsdorf.de nähere Informationen bzw. ein Angebot.


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