Zulassungseinzug: Für KVen könnte es teuer werden
Nach Einschätzung führender Medizinrechtler werden die KVen künftig bei der Stilllegung von Vertragsarztzulassungen in überversorgten Gebieten (vgl. letzter Newsletter) tiefer in die Tasche greifen müssen als bisher geplant. So gehen die meisten KVen bisher davon aus, mit einer Entschädigung in Höhe von zwei KV-Quartalsumsätzen die Ansprüche eines von einem Zulassungseinzug betroffenen Praxisinhabers auf Auszahlung des Verkehrswertes seiner Praxis befriedigen zu können. Nach Einschätzung von RA Dr. Ingo Pflugmacher (Kanzlei Busse & Miessen, Bonn) ist dies nicht haltbar. So habe das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 39/10 R) zum Verkehrswert einer Praxis bereits vor drei Jahren ausführlich Stellung genommen. Demzufolge umfasse der Verkehrswert einer Praxis auch die privatärztliche Tätigkeit und den materiellen Praxiswert. Auch sei der immaterielle Wert auf der Basis des Praxisgewinnes (nicht des Quartalsumsatzes) zu ermitteln.
Neben der Abfindung des Verkehrswertes stelle sich bei der Stilllegung einer Praxis auch die Frage nach der Entschädigung für wirtschaftliche Folgeschäden aus fortlaufenden Verträgen (Personal, Miete, Leasing etc.). Nach Einschätzung von RA Dr. Pflugmacher ist jedoch zu bezweifeln, ob solche Positionen entschädigungspflichtig seien. Man könne die wirtschaftliche Relevanz dieser Frage reduzieren, wenn im Falle einer Praxisstillegung der Zeitpunkt mit den Kündigungsmöglichkeiten der laufenden Praxisverträge harmonisiert werde. Hierzu bedarf es jedoch einer Abstimmung zwischen Arzt, Zulassungsausschuss und KV.
Quelle: Ärztezeitung