Zulassungshalbierung statt Job-Sharing?
Dem Vertragsarzt wird in Zukunft die Möglichkeit gemäß § 19 a Ärzte-Zulassungsverordnung eingeräumt, den grundsätzlich vollzeitigen Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken (Stichwort „Halbe Zulassung“). Eine solche Beschränkung muss lediglich gegenüber dem Zulassungsausschuss angezeigt werden. Eine Genehmigung muss nicht erteilt werden.
Interessant: Das Gesetz sieht nicht vor, dass bei einer Aufteilung einer Zulassung in zwei Teilzulassungen eine Leistungsbegrenzungserklärung abgegeben werden muss, wie es bei der Zulassungsteilung im Rahmen eines Job-Sharing der Fall ist. Die Teilzulassung gemäß § 19 a Ärzte-Zulassungsverordnung stellt damit eine interessante Alternative zum Job-Sharing dar.
Quelle: RA R. Großbölting
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