Zur Aufklärung fremdsprachiger Patienten
Immer wieder tritt im Praxisalltag die Frage auf, welche Rechtspflichten den Arzt treffen, wenn er Patienten aufklären muss, die die deutsche Sprache nur unsicher beherrschen.
Grundsätzlich zählt es zu den Pflichten des Arztes, seine Patienten über die Risiken einer bestimmten Behandlung aufzuklären und ihnen bei der Sicherungsaufklärung Empfehlungen und Hinweise an die Hand zu geben, die der Sicherung des gewünschten Behandlungserfolges dienen. Im Haftpflichtprozess liegt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung beim behandelnden Arzt. Dieser muss darlegen und beweisen, dass er den Patienten in der gebotenen Weise aufgeklärt und dass der Patient die Aufklärung auch verstanden hat. Gelingt dieser Beweis nicht, besteht das Risiko, dass der Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld für etwaige Komplikationen des Eingriffs zahlen muss.
Daher sollten Sie aus Rechtsgründen eine Behandlung immer dann ablehnen, wenn eine vernünftige Verständigung mit dem jeweiligen Patienten nicht möglich ist oder Sie den Eindruck haben, dass der Patient aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten Ihren Erläuterungen nicht folgen kann. Geben Sie dem Patienten auf, mit einem Sprachmittler – dies kann auch ein Familienangehöriger des Patienten sein – erneut Ihre Sprechstunde aufzusuchen, so dass Sie sicher sein können, dass die Aufklärung, für die Sie die Beweislast tragen, richtig verstanden wurde. In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt einen Aufklärungsbogen verwenden, der dann auch vom Sprachmittler zu unterzeichnen ist. Damit haben Sie ein weiteres Beweismittel, mit dem Sie gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Aufklärung im Prozess darlegen können.
Unabhängig hiervon besteht natürlich auch das Problem, dass ein fremdsprachiger Patient die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen anamnestischen Angaben machen muss; mit anderen Worten muss sich der Arzt auch darauf verlassen können, was der Patient ihm im Zusammenhang mit der zu behandelnden Erkrankung berichtet. Haben Sie den Patienten angewiesen, einen Sprachmittler hinzuziehen, können Sie einigermaßen sicher sein, dass Sie eine einigermaßen zutreffende Anamnese erheben konnten.
Fazit: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der aufklärungspflichtige Arzt notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers sicherstellen muss, dass ein ausländischer Patient der Aufklärung sprachlich folgen konnte.
Diese Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 08.05.2008 (20 U 202/06) ist streng beweisrechtlich gesehen konsequent, da dem Arzt die Darlegungspflicht für eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung obliegt. Anderseits muss der Arzt im täglichen Praxisalltag vor dem Hintergrund dieses Urteils aus Rechtsgründen eine Behandlung von vornherein ablehnen bzw. abbrechen, sobald er den Eindruck gewinnt, dass der Patient sprachlich den Erläuterungen nicht folgen kann. Dass dies gegebenenfalls zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand in der Praxis führt, liegt auf der Hand.
Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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